Hinweise zum Umschulungsvertrag
Die berufliche Umschulung soll zu einer anderen beruflichen Tätigkeit befähigen (§ 1 Abs. 5 BBiG). Sie wendet sich an Erwachsene, die bereits Berufs- und Lebenserfahrung besitzen. Daher kann sich die berufliche Neuorientierung durch Umschulung inhaltlich und methodisch nicht an der Erstausbildung Jugendlicher ausrichten.

Berufliche Umschulung kann betriebliche Umschulung, aber auch außerbetriebliche Umschulung sein. Sie erfolgt in der Regel aufgrund eines Umschulungsvertrags, den die Umschulenden mit den Umzuschulenden schließen. Der Gesetzgeber hat darauf verzichtet, Umschulungsverhältnisse ebenso eingehend und zwingend zu regeln wie Ausbildungsverhältnisse. Daher kann der Inhalt von Umschulungsverträgen unter Beachtung der allgemeinen Rechtsgrundsätze frei vereinbart werden. Die vertragsrechtlichen Bestimmungen des Berufsbildungsgesetzes über Berufsausbildungsverhältnisse finden auf den Umschulungsvertrag, soweit nichts anderes vereinbart ist, keine Anwendung (Bundesarbeitsgericht, 20.02.1975, EzB BBiG 1969 § 1 Abs. 2 Nr. 4 und 15.03.1991, EzB BBiG 1969 § 47, Nr. 19).

Sofern sich die Umschulungsordnung oder eine Umschulungsprüfungsregelung auf die Umschulung für einen anerkannten Ausbildungsberuf richtet, sind:
- Ausbildungsberufsbild
- Ausbildungsrahmenplan
- Prufungsanforderungen
zugrunde zu legen (§ 60 Abs. 1 BBiG).

Die zuständige Stelle hat die Durchführung der Umschulung zu überwachen und fördert diese durch Beratung der an der Umschulung beteiligten Personen. Bei der Umschulung in einen anerkannten Ausbildungsberuf gelten die Vorschriften des Berufsbildungsgesetztes über die Eignungsfeststellung und die Untersagung des Einstellens und Ausbildens (§§ 27 bis 33 BBiG) entsprechend (§§ 60 Satz 2, 76 BBiG).

Umschulende haben die Durchführung der Umschulung unverzüglich vor Beginn der Maßnahme der zuständigen Stelle schriftlich anzuzeigen. Die Anzeigepflicht erstreckt sich auf den wesentlichen Inhalt des Umschulungsverhältnisses. Bei Abschluss eines Umschulungsvertrages ist eine Ausfertigung der Niederschrift beizufügen (§ 62 Abs. 2 BBiG).


1. Dauer der Umschulung
Auf Antrag berücksichtigt die IHK bei einem Umschulungsvertrag für einen anerkannten Ausbildungsberuf gem. § 58 BBiG die besonderen Erfordernisse der beruflichen Erwachsenenbildung durch eine Verkürzung gegenüber der Regelausbildungszeit "aufgrund einer schulischen Vorbildung, einer beruflichen Vorbildung oder Tätigkeit in sinngemäßer Anwendung der Grundsätze der IHK fur die Abkürzung der Ausbildungszeit". Die berufsbildungsrechtliche Entscheidung der IHK über Inhalt und Dauer der Umschulung muss nicht zwangsläufig zum gleichen Ergebnis führen wie die förderungsrechtliche Entscheidung eines Kostenträgers.

2. Probezeit
Diese kann im Umschulungsvertrag vereinbart werden. Wir empfehlen mindestens 1 Monat und höchstens 4 Monate.

3. Ausbildungsnachweis (Berichtsheft)
Die Führung eines Ausbildungsnachweises (Berichtsheftes) entsprechend der Regelung der IHK wird dringend empfohlen und kann im Umschulungsvertrag vereinbart werden.

4. Berufsschulbesuch ( gilt nur für betriebliche Umschulungen )
Gem. Schulgesetz können nicht mehr Berufsschulpflichtige freiwillig am Berufsschulunterricht teilnehmen, allerdings nur bis zum Ende des Schuljahres, in dem das 20.Lebensjahr vollendet wird. Die Berufsschulen nehmen, soweit sie die Möglichkeit haben, Umschüler auch noch darüber hinaus auf. Im Umschulungsvertrag ist dann der Berufsschulbesuch zu vereinbaren. Die Berufsschulanmeldung erfolgt durch den Betrieb auf den Muster-Vordrucken der IHK.

5. Vergütung ( gilt nur für betriebliche Umschulungen )
Die Höhe der Vergütung kann frei vereinbart werden. Eine Anlehnung an die Vergütung der Auszubildenden wird empfohlen. Die Agenturen für Arbeit erteilen Auskunft über die persönlichen Voraussetzungen für eine finanzielle Förderung. Oder Du fragst uns !

6. Inhalt, Sachliche und zeitliche Gliederung der Umschulung
Bei Umschulung in einem anerkannten Ausbildungsberuf muss eine sachliche und zeitliche Gliederung als Anlage zum Umschulungsvertrag erstellt, im Vertrag erwähnt und der IHK eingereicht werden.

7. Zwischenprüfung
Die Teilnahme an Zwischenprüfungen ist bei Umschülern nicht Zulassungsvoraussetzung zur Abschlussprufung.

8. Abschlussprüfung
Die Prüfung am Ende der Umschulung wird von der IHK, unter sinngemäßer Anwendung der Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschlussprüfungen, abgenommen.

9. Gebühren für Betreuung und Prüfung
Im Umschulungsvertrag kann vereinbart werden, dass der Umschüler Gebührenschuldner für Eintragung, Betreuung und Prüfungen bei der IHK ist. Anderenfalls ist Schuldner für die Gebührenrechnung der IHK, wer die Einreichung des Umschulungsvertrages bei der IHK veranlasst hat.