Hier möchte ich Dich über die Prüfung Kaufleute im Gesundheitswesen informieren und Dir vielleicht ein wenig die Angst nehmen ...

Die Prüfungstermine findest Du hier !
 
Für die Zulassung zur IHK-Prüfung im Anschluss an außerbetriebliche Umschulungsmaßnahmen bedarf es seitens der Maßnahmenträger und des Prüfungsbewerbers der Erfüllung folgender Voraussetzungen :
 
Dauer der Maßnahme
Die Umschulungsdauer beträgt bei dreijährigen Berufen in der Regel 24 Monate und bei dreieinhalbjährigen Berufen 27 Monate. Die Umschulungsdauer kann auf weniger als zwei Drittel der regulären Ausbildungszeit verkürzt werden, wenn während der gesamten Ausbildung mindestens 35 Zeitstunden (60 Minuten pro Stunde) wöchentlich im Durchschnitt der gesamten Maßnahme als Ausbildungszeit vorgesehen werden. Dabei darf die Umschulungsdauer 21 Monate (für 3 jährige Berufe) und 24 Monate (für 3,5 jährige Berufe) nicht unterschreiten.
Beginn und Ende einer Umschulung sind mit der IHK vor Beginn abzustimmen. Damit Umschulungen sinnvoll auf die Abschlussprüfung vorbereiten, sollten die Maßnahmen für die Sommerprüfung mit dem Beginn der Sommerferien und für die Winterprüfung im Januar enden.
 
Eignung der Umschulungsstätte
Die Einrichtung muss über eine ausreichende Einrichtung und Ausstattung verfügen, damit die nach der Ausbildungsordnung oder nach sonstigen Ausbildungsunterlagen erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt werden können. Dazu gehören insbesondere die Grundausstattungen an Werkzeugen, Maschinen, Apparaten und Geräten, Pflege und Wartungseinrichtungen, bürotechnische Einrichtungen, Büroorganisationsmittel und Bürohilfsmittel, Lern- und Hilfsmittel sowie fachlich qualifiziertes Lehrpersonal (oft leider nicht ausreichend vorhanden).
 
Fachpersonal
Für jeden Ausbildungsberuf muss der Umschulungsträger einen verantwortlichen, fachlich geeigneten Ausbilder benennen. Fachlich geeignet ist, wer eine Fachausbildung in diesem Beruf absolviert hat oder eine langjährige Berufserfahrung in dem Berufsfeld aufweist und das 24.Lebensjahr vollendet hat. Der Ausbilder oder die Ausbilderin muss in dem Umschulungsinstitut fest angestellt sein. Darüber hinaus müssen auch die Dozenten für den Unterricht der fachlichen Inhalte geeignet sein. Entsprechende Eignungsnachweise müssen vom Bildungsträger erbracht werden und auf Wunsch dem Teilnehmer vorgelegt werden. Es ist davon abzusehen den Leiter des Bildungsträger als Ausbilder zu benennen.
 
Betriebspraxis
Umschulung erfordert immer betriebliche Praxisphasen. Der Bildungsträger muss der IHK nachweisen, welche Praktikumbetriebe zur Verfügung stehen. Ohne den Nachweis eines Praktikumbetriebes für jeden Umschüler darf eine öffentlich geförderte Umschulung nicht begonnen werden. Das Praktikum sollte in der Regel ein Drittel der Gesamtmaßnahme umfassen, mindestens aber 6 Monate (in einigen Bundesländern 9 Monate). Es ist ausdrücklich erwünscht, dass das Praktikum unterteilt wird und bei jeweils anderen Einrichtungen des Gesundheitswesens stattfindet. Eine Bescheinigung über die Praxisphase ist mit der Prüfungsanmeldung vorzulegen.
 
Sachlich und zeitliche Gliederung
Für jede Umschulungsmaßnahme ist eine detaillierte sachliche und zeitliche Gliederung erforderlich. Da die Umschüler/-innen in der Regel keine Berufsschule besuchen, muss auch der theoretische Unterricht gemäß dem schulischen Rahmenstoffplan vom Bildungsträger vermittelt werden. Weiterhin muss in der sachlichen und zeitlichen Gliederung angegeben sein, welche Inhalte der jeweiligen Ausbildungsordnung in den Praktika vermittelt werden und an welchen Lernorten (Betrieb und/oder Übungsfirma) die Praktika stattfinden.
 
Zulassungsvoraussetzungen
Die Zulassung zur Prüfung erfolgt auf der Grundlage des § 40 Abs. 2 Berufsbildungsgesetz (Externen-Prüfung). Dies bedeutet, dass die IHK dem Lehrgangsträger zusichert, seine Teilnehmer/-innen am Ende der Maßnahme als Externe zur Prüfung zuzulassen. Die Zulassung kann aber nur dann erfolgen, wenn die Teilnehmer/-innen den Umschulungslehrgang ohne wesentliche Fehlzeiten (maximal 10 %) durchlaufen haben. Deshalb muss mit der Prüfungsanmeldung eine Übersicht der individuellen Fehlzeiten eingereicht werden. Über das betrielbiche Praktikum ist der Nachweis durch einen Praktikumsvertrag und eine entsprechende Firmenbescheinigung zu führen. Entsprechende Unterlagen sind ebenfalls bei der Prüfungsanmeldung beizubringen.
 
Anmeldung der Teilnehmer/-innen
Die Teilnehmer/-innen an Umschulungsmaßnahmen müssen spätestens einen Monat nach Beginn des Lehrgangs der IHK gemeldet werden. Dafür ist ein spezieller Erfassungsbeleg vorgesehen. Die Aufforderung zur Prüfungsanmeldung erfolgt dann durch die IHK zu den üblichen Prüfungsterminen.
 
Bestätigung einer Maßnahme durch die IHK
Bevor eine Umschulungsmaßnahme beginnt oder auch öffentlich angekündigt wird, bedarf es einer Eignungsbestätigung im Sinne der oben aufgeführten Kriterien durch die IHK. Bereits begonnene Maßnahmen können nachträglich nicht bestätigt werden. Maßnahmen müssen daher rechtzeitig eingereicht werden, damit die Begutachtung durch die IHK oder deren externen Berater in einem angemessenen Zeitraum erfolgen kann. Die notwendigen Unterlagen, die vor Beginn einer Maßnahme bei der IHK einzureichen sind, im Überblick :
- Anschrift der Bildungsstätte
- Lehrgangskonzept inkl. Stundenverteilung
- sachliche und zeitliche Gliederung
- Nachweis über Praktikumsplätze durch schriftliche Zusagen der Betriebe
- Nachweis über die fachliche Eignung des verantwortlichen Ausbilders und aller Dozenten
 
Fehlzeiten
Bei der außerbetrieblichen Umschulung handelt es sich um einen Bildungsgang, der insbesondere durch eine starke Verkürzung der Ausbildungszeit gegenüber der Regelausbildungszeit des jeweiligen Ausbildungsberufes gekennzeichnet ist. Dies stellt an alle Beteiligte besonders hohe Anforderungen. Die Zulassung zur Prüfung setzt deshalb voraus, dass sowohl die theoretischen als auch die praktischen Ausbildungsinhalte entsprechend dem Umschulungsplan tatsächlich vermittelt werden konnten. Insofern wird die Zulassungsentscheidung auch in ganz wesentlichem Maße durch die Fehlzeit von Teilnehmern beeinflußt.
Die IHK geht davon aus, dass Fehlzeiten bis zu 10 % der Gesamtdauer der Maßnahme für die Prüfungszulassung unschädlich sind. Deshalb ist es für den Bildungsträger ebenso wie für den Teilnehmer sehr wichtig, dass Fehlzeiten sehr genau protokolliert werden. Im Interesse aller Beteiligten ist eine stündliche Erfassung (also in der Regel 8x täglich, bei Doppelblöcken 4x täglich) mit dem jeweilig versäumten Unterrichtsthema unbedingt erforderlich. Denn wird von einzelnen Teilnehmern diese Grenze überschritten, so muss im Einzelfall dargelegt werden, dass trotzdem das Umschulungsziel erreicht worden ist.

Dabei sind folgende Fälle zu unterscheiden :
 
Fehlzeiten von mehr als 10 %, aber weniger als 20 % der Gesamtmaßnahme
In diesen Fällen muss dargelegt werden, dass aufgrund des individuellen Leistungs- und Ausbildungsstandes trotz der erheblichen zeitlichen Lücken das Gesamtziel der Maßnahme noch erreicht worden ist. Eine entsprechende Bescheinigung ist mit der Annahme zur Prüfung vorzulegen. Die Kammer behält sich vor, ggf. zusätzliche Unterlagen (Klausuren des Teilnehmers) anzufordern.
 
Der Umfang der Fehlzeiten übersteigt 20 % der Gesamtmaßnahme
In diesen Fällen ist zunächst vom Grundsatz her immer zu vermuten, dass das Umschulungsziel nicht erreicht werden konnte. Sollte im Einzelfall dennoch die Auffassung vertreten werden, dass die Zulassung zur Prüfung gerechtfertigt ist, so muss detailliert nachgewiesen werden, welche Unterrichts- bzw. Praxisgebiete durch die Fehlzeiten betroffen waren und wie jeweils die so entstandenen Lücken ausgeglichen worden sind. Entsprechende Nachweise (z.B. zusätzlicher "Stützunterricht") müssen mit der Anmeldung zur Abschlussprüfung bei der IHK vorgelegt werden.