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Hier finden Sie (aktuelle) Informationen rund um die Gebiete "Arbeits- und Sozialrecht" sowie "Gesundheitswesen" Letzte Aktualisierung : 16.02.2012 |
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| Praxisgebühr steuerlich absetzbar ? Es läuft zur Zeit vor dem Bundesfinanzhof ein Verfahren (Az. X R 41/11), ob die Praxisgebühr künftig als "Sonderausgaben" statt als "außergewöhnliche Belastung" anerkannt werden muss. Der Unterschied ist, dass bei "außergewöhnlichen Belastungen" erst eine Steuerersparnis eintritt, wenn man die zumutbare Belastungsgrenze überschritten hat. Sie sollten deshalb auf jeden Fall in Ihrem Steuerausgleich für 2011 die Praxisgebühr als "Sonderausgaben" deklarieren und dann bei Ablehnung durch das Finanzamt innerhalb von 4 Wochen Einspruch mit Verweis auf das BFH-Verfahren einlegen. Entscheidet der BFH dann zu Gunsten der Kläger erfolgt automatisch eine rückwirkende Berücksichtigung für Ihre Steuererklärung ! |
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| Test auf Schwangerschaftsdiabetes Die gesetzlichen Krankenkassen sind nun per Gesetz verpflichtet während der Schwangerschaft einen Test auf Diabetes zu bezahlen. Er ist in den Katalog der gesetzlichen Pflichtleistungen aufgenommen worden |
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| Keine Kürzung der Hinterbliebenenrente Eine Rente aus der Unfallversicherung darf nicht auf die Hinterbliebenenrente als Einkommen angerechnet werden (Urteil des LSG Baden-Württemberg Az. L 9 R 153/09) |
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| Regelmäßige Krankheit kein Kündigungsgrund Das Landesarbeitgericht Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass ein Mitarbeiter nicht gekündigt werden darf, nur weil er regelmäßig bis zu 6 Wochen im Jahr wegen Krankheit fehlt. Nur bei negativer ärztlicher Prognose oder bei unzumutbaren wirtschaftlichen Belastungen wäre eine krankheitsbedingte Kündigung zulässig (Az. 5 Sa 152/11). Dieses Urteil hat ggf. auch Auswirkungen auf die "Fehlzeitenregelung" in Umschulungsmaßnahmen ... |
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| Verdienstgrenze für Minijobs wird angehoben Ab dem 01.07.2012 beträgt die Verdienstgrenze für Minijobs 450 EUR (bisher 400 EUR) |
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| Pflegedienst kann fristlos gekündigt werden Pflegebedürftige Menschen oder ihre Betreuer dürfen den Vertrag mit einem Pflegedienst für häusliche Pflege fristlos ohne Angabe von Gründen kündigen. An eine Frist von 14 Tagen, die in den Verträgen bisher stand, sind sie nicht gebunden (Urteil des BSG ; Az. III ZR 203/10). Wir beraten Sie gern, wenn Sie weitere Fragen dazu haben ! |
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| Riester-Rente ? Finger weg ! Die ab 2012 neu abgeschlossenen Riester- oder Rürup-Renten können erst frühestens mit 62 Jahren in Anspruch genommen werden. Und durch die minimalste Verzinsung, die Fälligkeit von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen kann man von Glück reden, wenn man das ausgezahlt bekommt was man eingezahlt hat ... Wir beraten Sie gern, wenn Sie weitere Fragen dazu haben ! |
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| Pfändungsschutzkonto Ab 2012 können sich Schuldner vor Gläubigern nur noch mit einem "P-Konto" schützen. Bei einer Pfändung sind auf dem P-Konto jeden Monat 1.028,89 EUR geschützt. Der Schuldner kann damit weiter Zahlungen wie die Miete leisten ... Wir beraten Sie gern, wenn Sie weitere Fragen dazu haben ! |
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| Unisextarife Ab dem 21.12.12 dürfen Versicherungsgesellschaften keinen Unterschied bei der Beitragsberechnung für Frauen und Männer machen. Das gilt sowohl beim Kfz als auch bei der Kranken- oder Lebensversicherung. |
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| Testamentsregister Die Bundesnotarkammer betreibt ab 2012 ein Testamentregister. Darin wird gespeichert, wo sich ein Testament im Original befindet und die Nachlaßgerichte können somit schneller und richtig entscheiden. |
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| Familienpflegezeitgesetz Arbeitnehmer können ab 2012 ihre Arbeitszeit für max. 2 Jahre auf bis zu 15 Wochenstunden reduzieren, um einen nahen Angehörigen zu pflegen. Der Arbeitgeber zahlt dann neben dem Teilzeitlohn einen Ausgleich für die Hälfte der Gehaltseinbuße. Nach der Pflege muss der Mitarbeiter so lange zum reduzierten Gehalt Vollzeit arbeiten, bis das Unternehmen den Ausgleich wieder drin hat. Wir beraten Sie gern, wenn Sie weitere Fragen dazu haben ! |
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| Ab 2012 keine Förderung mehr für Existenzgründer Arbeitslose haben ab 2012 keinen Rechtsanspruch mehr auf Gründungszuschuss, denn künftig ist es eine KANN-Leistung des Beraters der Bundesagentur für Arbeit. Auch die Frist ändert sich : Ab 2012 müssen Arbeitslose spätestens 5 (vorher 3) Monate gründen, bevor der Anspruch auf Alg I endet. Und die Basisförderung (Alg I plus 300 EUR) gibt es dann nur noch für 6 (bisher 9) Monate. Wir beraten Sie gern, wenn Sie weitere Fragen dazu haben ! |
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| Essen für die Rente Für die spätere Altersrente zählt nicht nur das Gehalt, sondern auch zusätzliche Leistungen des Arbeitgebers wie z.B. freie Verpflegung und Unterkunft, da diese zum Arbeitentgelt hinzugerechnet werden ! Dadurch erhöht sich sowohl die Beitragszahlung als auch die Rente. Freie Vollverpflegung (Frühstück, Mittag, Abendessen) für einen Mitarbeiter gilt ab 2012 wie 219 EUR zusätzlich Gehalt im Monat. Bei "nur Frühstück" sind es 47 EUR. Und eine Unterkunft zählt wie 212 EUR mehr Geld im Monat. |
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| Sozialhilfeträger kann teuren Heimplatz wegen unverhältnismäßiger Mehrkosten ablehnen Zwischen einer von einem Hilfeempfänger gewünschten Unterbringung und einer anderweitig geeigneten Unterbringung ist ein Kostenvergleich anzustellen, bei dem auf das Kostenniveau anderer, vergleichbarer Einrichtungen abzustellen ist. Bei Mehrkosten ( § 9 SGB XII ) von knapp 50 % ist die Entscheidung des Sozialhilfeträgers, dass diese Kosten auch unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls unverhältnismäßig sind, nicht zu beanstanden. Dies entschied das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg am 13.04.11 (Az. L 23 SO 20/11 B ER) |
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| Bestattungskosten Das Hessische Landessozialgericht hat entschieden, dass Geschwister für die Beerdigung ihres Bruders bezahlen müssen - auch wenn sie 50 Jahre lang kaum Kontakt hatten und nichts erben. Nach den Bestattungsgesetzen der Länder tragen die nächsten Angehörigen die Kosten einer Beerdigung. Zivilrechtlich sind die Erben und unterhaltspflichtigen Angehörigen des Verstorbenen in der Pflicht. Das Sozialamt trägt nur die Kosten, wenn weder genug Einkommen oder es nicht zumutbar wäre. Der Freibetrag liegt z.Z. bei 728 EUR zzgl. Miete samt Nebenkosten und 225 EUR für jedes weitere Haushaltsmitglied ohne eigenes Einkommen. Vermögen ist anzurechnen, soweit es nicht für den Lebensunterhalt oder die Altersabsicherung nötig ist (Az. L 9 SO 226/10). |
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| Vermieter muss Heimaufenthalt bezahlen Alte und behinderte Mieter können während umfangreicher Modernisierung in eine Seniorenresidenz ziehen. Der Vermieter muss die Kosten übernehmen, entschied das Landgericht Hamburg (Az 30 S 145/10). |
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| Keine Gebühren bei der Beförderung dementer Bewohner Demente Heimbewohner müssen nicht für den Rücktransport durch die Polizei bezahlen entschied das Verwaltungsgericht Hannover am 03.03.11 (Az 10 A 1842/10). |
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| Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung Patienten können Ausgaben für Medikamente und Behandlungen steuerlich absetzen. Die Kosten wirken sich steuerlich aber erst aus, wenn der individuelle Eigenanteil überschritten ist. Bei einen Jahreseinkommen von bis zu 15.340 EUR müssen Single ohne Kinder 5 Prozent (767 EUR) und mit Kinder 2 Prozent ( 306,80 EUR) im Jahr selbst finanzieren. Für Ehepaare ohne Kinder sind es 4 Prozent und mit Kindern auch 2 Prozent. Bei einen Jahreseinkommen von bis zu 51.130 EUR müssen Single ohne Kinder 6 Prozent (3067,80 EUR) und mit Kinder 3 Prozent ( 1533,90 EUR) im Jahr selbst finanzieren. Für Ehepaare ohne Kinder sind es 5 Prozent und mit Kindern auch 3 Prozent. Wir beraten Sie gern, wenn Sie weitere Fragen dazu haben ! |
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| Ausbildungsunterhalt Grundsätzlich sind sich Eltern und Kinder wechselseitig ein Leben lang zum Unterhalt verpflichtet. Das bedeutet: Kinder haben unter bestimmten Voraussetzungen auch als Volljährige Anspruch auf Unterhaltszahlungen durch ihre Eltern. Dieser erlischt mit der Volljährigkeit nur dann, wenn die Kinder finanziell auf eigenen Beinen stehen. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn das Kind eine Ausbildung abgeschlossen hat und einem Beruf nachgeht. Eltern sind verpflichtet, Unterhalt zu leisten, wenn sie es können. Und zwar so lange, bis ein erster berufsqualifizierender Abschluss erlangt wurde. Schüler, die älter als 18, aber nicht älter als 21 Jahre sind und noch zu Hause wohnen, genießen einen "privilegierten" Unterhaltsanspruch. Beide Elternteile sind zum Barunterhalt verpflichtet. Falls die Eigenschaften "Schüler", "unter 21", "zu Hause wohnen" nicht zutreffen, gelten andere Regeln. Die Rechtssprechung geht davon aus, dass Kinder dann eine "eigene Lebensstellung" haben. Ihr Unterhaltsbedarf wird nicht mehr nach dem Einkommen der Eltern berechnet, sondern pauschal festgelegt : Seit April 2011 liegt der festgelegte Bedarf für ein unterhaltsberechtigtes, volljähriges Kind bei 670 Euro im Monat. Die Eltern können allerdings zum Teil die Art des Unterhalts bestimmen, indem sie etwa einen Wohnraum im elterlichen Haus zur Verfügung stellen. Die Berechnungen zur Höhe der Unterhaltsleistungen hängt aber von vielen verschiedenen Faktoren ab und die gesetzlichen Regelungen sind teils schwer zu verstehen. Wir beraten Sie gern, wenn Sie weitere Fragen dazu haben ! |
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| Umschulungs- oder Ausbildungskosten bekommt man vom Staat zurück ! Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die Kosten für Ausbildung, Umschulung oder Studium als Werbungskosten gelten. Berufsanfänger oder Umschüler mit dem ersten richtigen Gehalt können sich das Geld vom Fiskus zurückholen. Jetzt darf jeder Auszubildende oder Umschüler Kosten für die Ausbildung oder Umschulung als Werbungskosten beim Fiskus geltend machen - und zwar auch dann, wenn es sich um eine Erstausbildung direkt nach Schulabschluss handelt (BFH AZ: VI R 38/10 und BFH AZ: VI R 7/10). Übrigens : Das gilt in der Regel auch für alle, die eine Ausbildung oder eine Umschulung abbrechen. Der Erfolg der Aufwendungen, also ein Abschluss, ist für den Fiskus nicht von Belang. Aber was zählt zu den vorweggenommenen Werbungskosten ? Es ist so banal, wie es klingt: Alle Kosten, die unmittelbar mit der Ausbildung / Umschulung anfallen, sind Aufwendungen, die steuerlich abgesetzt werden können. Sollten Sie z.B. mehr tatsächliche Fahrtkosten haben als Ihnen als Umschüler von Ihrem Leistungsträger gezahlt wird bekommen Sie diese dann über die Steuererklärung vom Staat erstattet ! Haben Ihre Eltern etwa den Computer gezahlt, können Sie als Azubi oder Umschüler diese Kosten als Werbungskosten geltend machen. Auch dann, wenn der Name der Eltern auf der Rechnung steht. Sie müssen lediglich nachweisen, dass es sich um Arbeitsmittel im Rahmen der Ausbildung handelt. Hierfür stellt Ihnen ggf. Ihre Bildungseinrichtung einen Nachweis aus. Werbungskosten können Sie erst dann steuermindernd beim Finanzamt deklarieren, wenn Sie auch Steuern zahlen müssen - also ein steuerpflichtiges Einkommen haben. Unterhaltsgeld während einer Umschulung zählt nicht zu den steuerpflichtigen Einkünften. Sie haben aber ab sofort die Möglichkeit, bei Ihrer ersten Steuererklärung als Lohn- und Gehaltsempfänger oder als Selbstständiger, Ausbildungskosten als Werbungskosten rückwirkend abzuziehen. Sind aber bereits bestandskräftige Steuerbescheide ergangen, besteht in der Regel keine Möglichkeit mehr für einen Werbungskostenabzug. Wir beraten Sie gern, wenn Sie weitere Fragen dazu haben ! |
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| Videokameras im Arbeitsbereich ? Schmerzensgeld für den Arbeitnehmer ! Der Einsatz von Überwachungstechnik am Arbeitsplatz ist höchst problematisch. Die Rechtsprechung dazu ist vielfältig. In jedem Fall sollten sich Arbeitgeber dringend vor dem Einsatz von Videokameras und anderer Überwachungstechnik sorgfältig über die rechtlichen Konsequenzen informieren. Auch hierbei gilt: Jeder Fall ist anders gelagert. In einem vom Hessischen Landesarbeitsgericht (LAG) entschiedenen Fall wurde der Arbeitgeber tatsächlich zur Zahlung eines Schmerzensgeldes verurteilt : Gegenüber einer Eingangstür eines Büros war eine Videokamera angebracht. Sie filmte allerdings nicht nur den Eingangsbereich, sondern auch den Arbeitsplatz einer Arbeitnehmerin. Diese fühlte sich in ihrer Persönlichkeit verletzt und machte deshalb Schadenersatzansprüche geltend. Das Arbeitsgericht in der I.Instanz hat den Arbeitgeber zu einer Zahlung vom 15.000 EUR verurteilt, das LAG dann nur noch zu einer Zahlung von 7.000 EUR (Urteil vom 25.10.2010, Az.: 7 Sa 1586/09). Nach dem LAG liege ein ständiger Überwachungsdruck vor. Das Recht auf informelle Selbstbestimmung von Arbeitnehmern sei hier schwerwiegend und hartnäckig verletzt worden. Dabei spielte es noch nicht mal eine Rolle, ob die Kamera tatsächlich ständig in Funktion war. Alleine der ständige Überwachungsdruck reichte schon aus. Ein rechtswidriger Einsatz von Videotechnik kann also erhebliche Folgen nach sich ziehen ... übrigens auch bei der Überwachung von Pflegebedürfigen in teil- oder vollstationären Einrichtungen. Wir beraten Sie gern, wenn Sie weitere Fragen dazu haben ! |
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| Urteile zur Diskriminierung bei der Einstellung Fall 1: Schmerzensgeld ja ; Schadensersatz nein Gesucht wurde "ein(e) junge(r) Volljurist/in". Die Stelle erhielt eine 33jährige Juristin. Ein abgelehnter 49jähriger Jurist klagte deshalb wegen unzulässiger Altersdiskriminierung. Im Ergebnis wurde ihm ein Monatsgehalt als Entschädigung (= Schmerzensgeld) zugesprochen. Seine Forderung nach Schadensersatz wegen entgangenen Verdiensts in Höhe von immerhin einem Jahresgehalt blieb jedoch erfolglos. Denn: Schmerzensgeld muss ein Unternehmen schon zahlen, wenn es Indizien für eine unzulässige Diskriminierung gibt - hier die Angabe "jung" in der Stellenanzeige. Ein Arbeitgeber kann solche Straf-Zahlungen vermeiden, indem er beweist, dass keine Diskriminierung vorgelegen hat oder dass es dem Bewerber von vornherein nur um die Diskriminierungsklage ging. Das gelang dem Arbeitgeber im Urteilsfall nicht. In Bezug auf den Schadensersatz sieht die Beweislast aber umgekehrt aus. Hier müssen Arbeitgeber nur zahlen, wenn der Bewerber beweisen kann, dass er bei diskriminierungsfreier Auswahl eingestellt worden wäre - was dem Bewerber wiederum nicht gelang (BAG, 19.08.2010, 8 AZR 530/90). Fall 2: Nur vergleichbare Bewerber zählen Eine muslimische Türkin bewarb sich um eine für Christen ausgeschriebene Stelle in einem Integrationsprojekt bei einer evangelischen Landeskirche. Von Seiten der Kirche erhielt sie zunächst eine Nachfrage nach ihrer Religionszugehörigkeit und dann eine Absage. Trotzdem musste der Arbeitgeber weder Schadensersatz, noch Schmerzensgeld zahlen. Denn: Eine unzulässige Diskriminierung kann nur in Bezug auf solche Bewerber vorliegen, die ihr Anforderungsprofil in vergleichbarer Weise erfüllen. Im Urteilsfall hatte der Arbeitgeber einen Studienabschluss gefordert, den die eingestellte Bewerberin vorweisen konnte, die nun klagende Türkin aber nicht. Da es plausibel war, für die Stelle einen Studienabschluss zu verlangen, lag keine unzulässige Diskriminierung vor (BAG, 19.08.2010, 8 AZR 466/09). Fall 3: Überholte Online-Stellenanzeige Ein Arbeitgeber hatte eine Stelle im Internet ausgeschrieben und kurze Zeit später besetzt. Erst danach bewarb sich ein Schwerbehinderter und erhielt eine Absage. Er klagte auf Entschädigung, weil der Arbeitgeber die Stelle weder der Arbeitsagentur angezeigt, noch sonst wie geprüft hatte, ob die Stelle mit einem Schwerbehinderten besetzt werden kann. Hätte die Anzeige bei der Arbeitsagentur vorgelegen, hätte er sich rechtzeitig bewerben können. Die Klage blieb erfolglos. Denn: Nach § 81 SGB IX ist der Arbeitgeber zwar verpflichtet, bei jeder Einstellung zu prüfen, ob die Stelle mit einem Schwerbehinderten besetzt werden kann, und zu diesem Zweck auch Verbindung mit der Arbeitsagentur aufzunehmen. Kommt der Arbeitgeber dieser Pflicht nicht nach, ist das an sich ein Indiz für eine unzulässige Diskriminierung Schwerbehinderter. Allerdings muss die Bewerbung des Schwerbehinderten dann schon zum Zeitpunkt der Stellenbesetzung vorgelegen haben. Kandidaten, die sich erst später bewerben, können grundsätzlich nicht mehr diskriminiert werden (BAG, 19.08.2010, 8 AZR 370/09). Fazit aus diesen drei Urteilen : Schon im Einstellungsverfahren sollten Arbeitgeber darauf achten, dass sie keine Indizien für eine unzulässige Diskriminierung liefern. Dazu gehört, dass Stellenanzeigen nicht Alter, Geschlecht, Herkunft oder Religion beinhalten. Außerdem muss geprüft werden, ob die Stelle mit einem Schwerbehinderten besetzt werden kann und dies muss der Arbeitsagentur angezeigt werden. Kommt ein Unternehmen diesen Pflichten nicht nach, riskiert es Entschädigungszahlungen von bis zu 3 Bruttomonatsgehältern (§ 15 Abs. 2 AGG). Das gilt aber nur für Bewerber, die sich vor der Stellenbesetzung beworben und eine mit dem eingestellten Bewerber vergleichbare Qualifikation haben. Schadensersatz für entgangenen Verdienst muss nur gezahlt werden, wenn der abgelehnte Bewerber beweisen kann, dass er bei diskriminierungsfreier Auswahl eingestellt worden wäre. |
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