Informationen über Leistungen an Arbeitgeber
Letzte Aktualisierung: 29.10.23
Hinweise :
Ungeachtet dessen, dass Leistungen an den Arbeitgeber erbracht werden, ist allein der Arbeitnehmer anspruchs- und antragsberechtigt. Der Arbeitgeber ist lediglich Begünstigter ohne eigenes Antragsrecht ! Es handelt sich immer um KANN-Leistungen, man hat also niemals einen einklagbaren Rechtsanspruch auf diese Leistungen - auch nicht bei einer Schwerbehinderung ! Letzlich hängt es vom Verhandlungsgeschick ab, ob, wie viel und welche Zuschüsse man von der Berufsgenossenschaft, der Bundesagentur für Arbeit oder der Deutsche Rentenversicherung Bund erhält. Fragen dazu ? Dann eMail an uns. Allerdings weisen wir darauf hin, dass wir keine Rechtsberatung machen dürfen !


Zuschüsse an Arbeitgeber
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben umfassen Zuschüsse an Arbeitgeber, insbesondere
  1. zur betrieblichen Ausführung von Bildungsleistungen
  2. zum Arbeitsentgelt (Eingliederungszuschuss)
  3. für Arbeitshilfen und Einrichtungen im Betrieb
  4. für eine befristete Probebeschäftigung

1. Zuschüsse für betriebliche Bildungsmaßnahmen
Für Personen, die aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkungen nicht oder nicht mehr im Stande sind bestimmte Tätigkeiten auszuüben, können gezielte Bildungsmaßnahmen in Betracht kommen. Diese können in außerbetrieblichen Einrichtungen (z.B. Fachschulen, Berufsförderungswerke, sonstige Einrichtungen der beruflichen Bildung) oder auch innerbetrieblich mit den vorhandenen Mitteln eines Arbeitgebers erfolgen. Soweit Arbeitgeber bereit und in der Lage sind, diesen wertvollen Beitrag zur beruflichen Eingliederung zu leisten, ist dies förderungsfähig. Der Förderungsumfang für eine betriebliche Aus- oder Weiterbildung durch den Arbeitgeber ist insbesondere unter Beachtung von Art und Schwere der gesundheitlichen Beeinträchtigungen und der Mehraufwand bei der Unterweisung des Aus- bzw. Weiterzubildenden angemessen zu berücksichtigen. Zuschüsse können für die gesamte Dauer der Bildungsmaßnahme geleistet werden.

2. Zuschüsse zum Arbeitsentgelt (Eingliederungszuschuss)
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form von Zuschüssen zum Arbeitsentgelt sollen die Bereitschaft des Arbeitgebers fördern, leistungsfähige Personen einen neuen dauerhaften Arbeitsplatz zu bieten, weil der bisherige Arbeitsplatz aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben werden musste. Es ist Ziel und Aufgabe Sie dauerhaft in das Arbeitsleben einzugliedern, dies schließt jedoch die Förderung einer befristeten Beschäftigung grundsätzlich nicht aus ! Eingliederungszuschüsse kommen in Betracht, damit die zum Erreichen der vollen Leistungsfähigkeit notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten an einem Arbeitsplatz durch den Arbeitgeber vermittelt werden. Sie gleichen den Unterschied zwischen der Minderleistung des Einzuarbeitenden bis zur angestrebten vollen Leistung aus. Dies gilt auch für notwendige Praktika ! Die Höhe und Dauer der Eingliederungszuschüsse orientiert sich am jeweiligen Leistungsstand der einzuarbeitenden Person und wird unter Berücksichtigung gesetzlich festgelegter Höchstgrenzen (max. 50% des üblichen Tarifes für einen Zeitraum von 12 Monate; Ausnahme sind aber möglich ) individuell vereinbart. Hierzu ist vom Arbeitgeber auch ein Einarbeitungsplan zu erstellen. Darüber hinaus können Zuschüsse erbracht werden, wenn der Arbeitgeber dem Versicherten zur beruflichen Eingliederung einen seinem Leistungsvermögen angemessenen Dauerarbeitsplatz bietet. Die Vermittlung neuer beruflicher Kenntnisse und Fertigkeiten ist in diesen Fällen nicht zwingend. Auch hier richtet sich die Höhe des Zuschusses nach dem Leistungsvermögen des Arbeitnehmers und muss nach den Umständen des Einzelfalles abgestimmt werden. Für die Bemessung des Zuschusses ist im Allgemeinen das vom Arbeitgeber regelmäßig gezahlte Arbeitsentgelt maßgeblich. Das gilt aber nur, soweit es das tarifliche Arbeitsentgelt oder -wenn nicht geregelt- das für vergleichbare Tätigkeiten ortsübliche Arbeitsentgelt ( hier wird immer der TVöD zugrunde gelegt ) im Rahmen der Beitragsbemessungsgrenze in der Arbeitsförderung nicht übersteigt ( Achtung: Es gilt immer die Beitragsbemessungsgrenze der AV, auch wenn die Zuschüsse durch die RV erbracht werden !). Im selben Verhältnis des Zuschusses zum Arbeitsentgelt werden auch die Arbeitgeberanteile am Gesamtsozialversicherungsbeitrag übernommen. Die Zuschusserbringung unterliegt der Rückzahlungsverpflichtung, wenn das Beschäftigungsverhältnis während des Förderzeitraumes oder innerhalb einer erwarteten Weiterbeschäftigungszeit, die der Förderdauer entspricht, frühzeitig beendet wird.

3. Zuschüsse für Arbeitshilfen und Einrichtungen im Betrieb
Als Arbeitshilfen und Einrichtungen im Betrieb sind solche Aufwendungen anzusehen, die eventuell neben einer Förderung von Hilfen für den Arbeitnehmer selbst (z.B. Arbeitsausrüstung, Hilfsmittel, mobil-technische Arbeitshilfen) zusätzlich für eine behinderungsbedingte Ausgestaltung des Arbeits- oder Ausbildungsplatzes einer bestimmten Person erforderlich sind. Hierzu zählen Umbauten (z.B. Auffahrrampen, Treppenlifte, behindertengerechte sanitäre Anlagen), aber auch fest eingerichtete Arbeitshilfen zur Berufsausübung. Allerdings sind derartige Maßnahmen von der Leistungserbringung ausgeschlossen, wenn sie für eine Mehrzahl von behinderten Beschäftigten notwendig sind. Die generelle Versorgung von mehreren Beschäftigten mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen ist Aufgabe des Arbeitgebers, ggf. kommt eine Förderung durch das Integrationsamt in Betracht. Ferner kommen Leistungen nicht in Betracht, wenn Arbeitgebereinrichtungen der Öffentlichkeit aufgrund bestehender Rechtsgrundlagen (z.B. EU-Richtlinien, Behinderten-Gleichstellungsgesetz, Bauordnung) behindertengerecht und barrierefrei zugänglich sein müssen.

4. Zuschüsse für befristete Probebeschäftigung
Die Kosten für eine befristete Probebeschäftigung können übernommen werden, wenn dadurch die Aussichten einer vollständigen und dauerhaften Eingliederung verbessert werden oder nur so zu erreichen ist. Während der Probebeschäftigung kann die Eignung des Versicherten für den vorgesehenen Arbeitsplatz abgeklärt und damit dem Arbeitgeber eine endgültige Entscheidung über eine Dauerbeschäftigung erleichtert werden. Die im Rahmen dieser Beschäftigung entstehenden, üblicherweise mit dem Arbeitsverhältnis zusammenhängenden Kosten (z.B. Lohn-/Gehaltskosten incl. der Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung) können ganz oder teilweise bis zu drei Monate übernommen werden.


Erfahrungsgemäß tun sich die Leistungsträger sehr schwer damit, auch Telearbeitsplätze in irgend einer Art zu fördern. Grundsätzlich ist diese Art der Förderung aber nicht ausgeschlossen !